HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 152
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 471/04, Beschluss v. 21.01.2005, HRRS 2005 Nr. 152
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Dieburg zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Nach Aktenlage (vgl. Bl. 12) unterhielt der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage vom 29. April 2004 in T., S. str. zumindest einen Nebenwohnsitz. Nach der Erhebung der Anklage und der bereits am 28. Mai 2004 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. Bl. 10) wurde der Angeklagte am 5. Juli 2004 aus T. abgemeldet; sein Hauptwohnsitz wird nunmehr mit G. angegeben (vgl. Bl. 16), so dass davon auszugehen ist, dass er dort und damit im Bezirk des Amtsgerichts Dieburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweise darauf, dass das bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage der Fall gewesen sein könnte, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensabgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Dieburg nach § 42 Abs. 3 JGG vor, weil der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt hat. Die Verfahrensabgabe an dieses Gericht ist auch deshalb zweckmäßig, weil der einzige in der Anklageschrift genannte Zeuge in M. wohnhaft ist und damit einen kürzeren Anreiseweg zum Amtsgericht Dieburg als zum Amtsgericht Trier hat.
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 152
Bearbeiter: Ulf Buermeyer