HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 241
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 432/04, Beschluss v. 09.02.2005, HRRS 2005 Nr. 241
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2004 - Az. 1 Ws 290/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenannten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung diese Rechtsmittel im Klageerzwingungsverfahren nicht vorsieht. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrücklichen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 241
Bearbeiter: Ulf Buermeyer