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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 365

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 39/04, Beschluss v. 19.03.2004, HRRS 2004 Nr. 365


BGH 2 ARs 39/04 2 AR 30/04 - Beschluss vom 19. März 2004

Nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung (Übertragung der Zuständigkeit: Bindungswirkung, Willkür).

§ 14 StPO; § 453 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 - beziehen, ist das Amtsgericht Niebüll.

Gründe

Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Niebüll, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die Abgabe willkürlich ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzunehmen (BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200, 230).

Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die Abgabe spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaige Ermittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 365

Bearbeiter: Ulf Buermeyer