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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 95

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 377/04, Beschluss v. 03.12.2004, HRRS 2005 Nr. 95


BGH 2 ARs 377/04 / 2 AR 237/04 - Beschluss vom 3. Dezember 2004

Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung).

§ 462a Abs. 1 StPO; § 14 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit der beteiligten Landgerichte Stade, Oldenburg und Hannover berufen.

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist nach § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg. Diese wurde durch den Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft Stade vom 16. Juli 2004 auf Aussetzung des Strafrests nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB am 22. Juli 2004 beim Landgericht Hannover mit der Sache 'befasst' im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in der JVA Oldenburg einsaß. Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landgericht Oldenburg, sondern beim Landgericht Hannover einging, weil es genügt, dass er bei einem Gericht eingeht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3). Eine vorherige Befassung des Landgerichts Hannover mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der JVA Hannover in die JVA Oldenburg am 1. Juli 2004 weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg wird auch nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte am 26. Juli 2004 wieder in die JVA Hannover verlegt wurde, weil die durch die vorherige Befassung eingetretene Zuständigkeit erhalten bleibt, bis über die zu entscheidende Frage abschließend entschieden ist (BGHSt 26, 165; BGH NStZRR 2001, 267; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462a Rdn. 16 m.w.N.)."

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 95

Bearbeiter: Ulf Buermeyer