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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 389

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 104/04, Beschluss v. 24.03.2004, HRRS 2004 Nr. 389


BGH 2 ARs 104/04 2 AR 62/04 - Beschluss vom 24. März 2004

Zuständigkeitsbestimmung; gemeinschaftliches oberes Gericht; Verlegung des Wohnorts.

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. März 2004 zutreffend ausgeführt:

"I. Der Bundesgerichtshof, nicht das Bayerische Oberste Landesgericht, ist gemäß § 42 Abs. 3 JGG zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte Garmisch-Partenkirchen und Nürnberg berufen (BGHSt 11, 80).

II. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung der Anklage vom 5. August 2003 seinen Wohnsitz von Murnau nach Nürnberg verlegt (die Anklageschrift wurde ihm unter seiner alten Anschrift mitgeteilt und noch am 9. September 2003 wurde die alte Anschrift im Schriftsatz der Verteidigung erwähnt, Bl. 21, 24), so daß die Abgabe des bereits eröffneten Verfahrens (Bl. 26) vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen an das Amtsgericht Nürnberg zulässig ist.

Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sowie im Hinblick auf die von der Verteidigung dargelegte Beschäftigungssituation des Angeklagten in Nürnberg auch sachgerecht. Das vom Amtsgericht Nürnberg gegen die Verfahrensübernahme vorgebrachte Kostenargument vermag dagegen nicht zu verfangen.

Der Angeklagte ist bezüglich der äußeren Tatseite geständig und stellt lediglich einen Betrugsvorsatz in Abrede. Zur Klärung dieser Frage bedarf es aller Voraussicht nach keiner Ladung von Zeugen, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Aufklärung der inneren Tatseite Sachdienliches beitragen könnten."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 389

Bearbeiter: Ulf Buermeyer