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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 387

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 72/04, Beschluss v. 31.03.2004, HRRS 2004 Nr. 387


BGH 2 StR 72/04 - Beschluss vom 31. März 2004 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die hier eher fernliegende Annahme der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 387

Bearbeiter: Ulf Buermeyer