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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 477

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 70/04, Beschluss v. 14.04.2004, HRRS 2004 Nr. 477


BGH 2 StR 70/04 - Beschluss vom 14. April 2004 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Angeklagten entsprechend seinen Schreiben vom 4. März und vom 12. April 2004 zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Abgesehen davon, daß insoweit eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, richtet sich das gesamte Vorbringen gegen die auf Grund der Entscheidung des Senats vom 11. September 2003 rechtskräftigen Feststellungen und wäre deshalb unbeachtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 477

Bearbeiter: Ulf Buermeyer