HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 386
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 64/04, Beschluss v. 07.04.2004, HRRS 2004 Nr. 386
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe entspricht hier angesichts des Gesamtgewichts der Taten den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. BGH NStZ 1996, 187, 188).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 386
Bearbeiter: Ulf Buermeyer