hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 386

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 64/04, Beschluss v. 07.04.2004, HRRS 2004 Nr. 386


BGH 2 StR 64/04 - Beschluss vom 7. April 2004 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe entspricht hier angesichts des Gesamtgewichts der Taten den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. BGH NStZ 1996, 187, 188).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 386

Bearbeiter: Ulf Buermeyer