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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 381

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 6/04, Beschluss v. 19.03.2004, HRRS 2004 Nr. 381


BGH 2 StR 6/04 - Beschluss vom 19. März 2004 (LG Aachen)

Beweiswürdigung nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung (Geständnis des Angeklagten; richterliches Protokoll: Unterschrift und Genehmigung des Angeklagten; Urkundenbeweis).

§ 261 StPO; § 254 Abs. 1 StPO; § 168a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Erklärungen des Angeklagten in einem Protokoll können auch dann gem. § 254 Abs. 1 StPO im Wege der Verlesung zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht werden, wenn die gem. § 168a Abs. 3 StPO notwendige Genehmigung und Unterschrift durch den als Beschuldigten vernommenen Angeklagten nicht erfolgt sind. Das Protokoll bleibt auch in diesem Fall ein richterlichen Protokolls nach § 168a StPO.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene Geständnis konnte im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 StPO eingeführt und verwertet werden. Daß das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 381

Bearbeiter: Ulf Buermeyer