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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 235

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 522/04, Beschluss v. 01.03.2005, HRRS 2005 Nr. 235


BGH 2 StR 522/04 - Beschluss vom 1. März 2005 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet (Rechtsverletzung; Beschwer); nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Anrechnung einer Unterbringung).

§ 337 StPO; § 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe

Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. September 2003 begünstigt den Angeklagten in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Strafübels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 235

Bearbeiter: Ulf Buermeyer