HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 141
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 489/04, Beschluss v. 14.01.2005, HRRS 2005 Nr. 141
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen irrtümlich die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet (UA S. 23) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschriften zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 1 a), handelt es sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offensichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - eine Schuldspruchänderung wegen Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht erforderlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 141
Bearbeiter: Ulf Buermeyer