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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 947

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 408/04, Beschluss v. 20.10.2004, HRRS 2004 Nr. 947


BGH 2 StR 408/04 - Beschluss vom 20. Oktober 2004 (LG Trier)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erneute Hauptverhandlung nach Aufhebung des tatrichterlichen Urteils; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des ersten Urteils); Härteausgleich; Beschwer.

§ 55 StGB; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Die Strafkammer hat - anders als der 1. Tatrichter - von einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bitburg vom 24. Oktober 2002 abgesehen, da diese nach Erlaß des ersten tatrichterlichen Urteils, das vom Senat teilweise aufgehoben worden war, vollständig vollstreckt wurde. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).

Der Senat kann hier jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch den aufgezeigten Rechtsfehler benachteiligt ist. Denn der neue Tatrichter hat einen entsprechenden Ausgleich dadurch vorgenommen, daß ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde, daß er "insoweit um die Vorteile der Einbeziehung in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe kommt" (vgl. UA S. 14).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 947

Bearbeiter: Ulf Buermeyer