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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 221

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 354/04, Beschluss v. 16.02.2005, HRRS 2005 Nr. 221


BGH 2 StR 354/04 - Beschluss vom 16. Februar 2005 (LG Frankfurt)

Revision der Nebenklage (Beschwer; Angabe eines zulässigen Ziels des Rechtsmittels).

§ 400 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2004 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzteres spricht, daß sich der Vertreter des Nebenklägers in der Hauptverhandlung dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 221

Bearbeiter: Ulf Buermeyer