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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 793

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 335/04, Beschluss v. 01.09.2004, HRRS 2004 Nr. 793


BGH 2 StR 335/04 - Beschluss vom 1. September 2004 (LG Mainz)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Beschwer.

§ 55 StGB; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. August 2003 ist rechtsfehlerhaft. Die im anhängigen Verfahren abgeurteilten Taten wurden vor der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 9. August 2002 begangen. Die dort verhängte Geldstrafe war somit gesamtstrafenfähig, der Strafbefehl selbst hatte Zäsurwirkung. Dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine Geldstrafe gehandelt hat und von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte abgesehen werden können (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 55 Anm. 9 a m.w.N.). Die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten hier aber nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 793

Bearbeiter: Ulf Buermeyer