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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 940

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 323/04, Beschluss v. 06.10.2004, HRRS 2004 Nr. 940


BGH 2 StR 323/04 - Beschluss vom 6. Oktober 2004 (LG Bonn)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, die Maßnahme sei nicht aussichtslos, hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Aus den Urteilsgründen läßt sich jedoch entnehmen, daß das Landgericht eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolgs bejaht hat, weil der Angeklagte sich bisher noch nie einer auf Dauer angelegten stationären Therapie unterzogen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 940

Bearbeiter: Ulf Buermeyer