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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 788

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 302/04, Beschluss v. 25.08.2004, HRRS 2004 Nr. 788


BGH 2 StR 302/04 - Beschluss vom 25. August 2004 (LG Hanau)

Zulässigkeit der Revision (konkreter Antrag; Auslegung; Sachrüge).

§ 344 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Hanau vom 14. Juni 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hat der Angeklagte keinen konkreten Revisionsantrag gestellt.

Nach Auffassung des Senats folgt aus der Erhebung der allgemeinen Sachrüge aber auch in diesem Fall noch hinreichend deutlich, daß er die Überprüfung des Urteils insgesamt erstrebt (vgl. BGH NJW 2003, 839; NStZ-RR 2000, 38).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 788

Bearbeiter: Ulf Buermeyer