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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 785

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 282/04, Beschluss v. 06.08.2004, HRRS 2004 Nr. 785


BGH 2 StR 282/04 - Beschluss vom 6. August 2004 (LG Trier)

Strafzumessung (Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe); Gesamtstrafenbildung (Begründungsanforderungen).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 54 StGB; § 267 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 2004 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat es versäumt, für die Fälle 5 und 7 Einzelstrafen festzusetzen. Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe lückenhaft und widersprüchlich. Während das Landgericht in den Fällen 1, 2 und 8 minder schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs angenommen hat, hat es den Fall 7 auch an dieser Stelle des Urteils nicht erwähnt, obwohl die Tathandlung derjenigen im Fall 8 entspricht.

Demgegenüber hat das Landgericht für den Fall 2 zwei Einzelstrafen festgesetzt, eine solche von sechs Monaten und eine von einem Jahr Freiheitsstrafe.

In den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe hat es ohne nähere Begründung unterschiedlich hohe Einzelstrafen verhängt, obwohl der Angeklagte dieselbe Tathandlung an demselben Opfer nur an einer anderen Stelle seiner Wohnung vorgenommen hat. In den Fällen 6 und 8 hat das Landgericht hingegen gleich hohe Strafen verhängt, obwohl es im Fall 8 - offenbar wegen der weniger intensiven Tathandlung - den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen, auch in den Fällen 1, 3, 9 bis 11 der Urteilsgründe, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit einer in sich abgewogenen Strafzumessung zu geben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Dies gilt hier zumal deshalb, weil das Landgericht zur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe über die in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe hinaus, die lediglich zu milden Einzelstrafen geführt haben, zusätzlich nur weitere Milderungsgründe angeführt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 785

Bearbeiter: Ulf Buermeyer