HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 781
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 257/04, Beschluss v. 28.07.2004, HRRS 2004 Nr. 781
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach den Feststellungen war der Angeklagte aufgrund erheblichen Alkoholkonsums bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Konflikttrinker mit psychischer Alkoholabhängigkeit (UA S. 56). Auch ein Zusammenhang zwischen den Alkoholproblemen des Angeklagten und den Taten ist den Urteilsgründen zu entnehmen, so daß sich die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StPO hier aufdrängte."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Sache muß deshalb insoweit neu verhandelt werden. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 781
Bearbeiter: Ulf Buermeyer