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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 872

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 203/04, Urteil v. 15.09.2004, HRRS 2004 Nr. 872


BGH 2 StR 203/04 - Urteil vom 15. September 2004 (LG Trier)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Strafrahmenwahl; vertypter Milderungsgrund; minder schwerer Fall).

§ 30 BtMG; § 31 BtMG; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Februar 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet unter Vorwegvollzug von einem Drittel der Strafe und 2,4 g sichergestelltes beige-braunes Pulver und 1,2 g Heroin eingezogen.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hat.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken des Generalbundesanwalts greifen nicht durch. Der Angeklagte ist hier offensichtlich nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht die Einzelstrafen dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen und die Möglichkeit nicht erörtert hat, daß das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG führen kann, da es sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an der gemilderten Strafrahmenuntergrenze des § 30 Abs. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB orientiert hat. Die danach mögliche Mindeststrafe (ein Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ist niedriger als die Mindeststrafe des § 30 Abs. 2 BtMG. Mit der Staffelung der insgesamt milden Einzelstrafen hat das Landgericht erkennbar auch dem Umfang und der Dauer des Handels mit den zuvor jeweils eingeführten Betäubungsmitteln Rechnung getragen.

Da das angefochtene Urteil danach nicht rechtsfehlerhaft ist, kommt es auf den auf § 354 Abs. 1 a und 1 b StPO n. F. gestützten Antrag des Generalbundsanwalts auf (teilweise) Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht an.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 872

Bearbeiter: Ulf Buermeyer