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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 548

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 2/04, Beschluss v. 02.06.2004, HRRS 2004 Nr. 548


BGH 2 StR 2/04 - Beschluss vom 2. Juni 2004

Bestellung eines Beistands für die Nebenklage (Fortwirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin K., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt F. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 4. April 2002 Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR § 397 a Abs. 1 Beistand 3 m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 548

Bearbeiter: Ulf Buermeyer