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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 619

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 163/04, Beschluss v. 04.06.2004, HRRS 2004 Nr. 619


BGH 2 StR 163/04 - Beschluss vom 4. Juni 2004 (LG Darmstadt)

Strafzumessung; Bildung der Gesamtstrafe (Erfordernis einer eigenen Strafzumessung; Summen der Einzelstrafen; Einsatzstrafe).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 54 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Bildung der Gesamtstrafe bedarf einer eigenen Strafzumessung und Begründung im Urteil unter zusammenfassender Würdigung der einbezogenen Straftaten und der Person des Täters. Der Verweis auf die den jeweiligen Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen genügt insbesondere dann nicht, wenn die Einsatzstrafe sehr stark erhöht wurde und die Zumessung der Gesamtstrafe daher besorgen lässt, dass sich der Tatrichter unzulässigerweise von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 2003 im Ausspruch über die Gesamtstrafe von zehn Jahren aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betrugs in zehn Fällen und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 21 Fällen, davon in sechs Fällen wegen Versuchs sowie wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung" unter Einbeziehung von Einzelstrafen und Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juni 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe von zehn Jahren hat keinen Bestand.

Dieser Gesamtfreiheitsstrafe liegen Einzelstrafen für 38 Taten zugrunde, die das Landgericht viermal mit einem Jahr und sechs Monaten, je dreimal mit einem Jahr und vier Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten, zweimal mit einem Jahr und im übrigen mit Freiheitsstrafen von unter einem Jahr bemessen hat. Zur Begründung der Gesamtstrafe hat das Landgericht auf die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen erwähnten Gesichtspunkte verwiesen. Insoweit ist strafmildernd berücksichtigt worden, daß der Angeklagte teilweise geständig war, und die Fälle II. 3-12 schon verhältnismäßig lange zurückliegen, straferschwerend hingegen, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und bereits Strafhaft verbüßt hat. Im übrigen hat die Kammer die Einzelstrafen an den durch den Angeklagten verursachten Schäden und an den Auswirkungen auf die Opfer ausgerichtet. Diese Ausführungen lassen nicht ausreichend erkennen, von welchen Erwägungen die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe, die grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang unter zusammenfassender Würdigung der einbezogenen Straftaten und der Person des Täters erfordert, ausgegangen ist. Eine Bezugnahme auf die Zumessungsgründe, die für die Einzelstrafen bestimmend waren, genügt hier schon deshalb nicht, weil die Höhe der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe erheblich differieren. Die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf zehn Jahre läßt besorgen, daß die Kammer sich zu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (BGH StV 2000, 254 m.w.N.).

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren war danach aufzuheben.

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 619

Bearbeiter: Ulf Buermeyer