HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 351
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 12/04, Beschluss v. 10.03.2004, HRRS 2004 Nr. 351
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Revisionsbegründung vom 2. Februar 2004 gegen die gemäß § 68 b StGB erteilten Weisungen wendet, ist hierin eine Beschwerde gemäß § 305 a Abs. 1 StPO zu sehen. Insoweit wird die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2 StPO, auf das hier nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHSt 34, 392, 393; BGH, Beschluß vom 7. August 2001 - 4 StR 266/01), an das Landgericht Köln zurückgegeben.
Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 351
Bearbeiter: Ulf Buermeyer