HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 467
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 410/03, Beschluss v. 07.01.2004, HRRS 2004 Nr. 467
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Tübingen zuständig.
Durch Beschluß vom 12. Juni 2003 hat das Amtsgericht Tiergarten die infolge der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Urteil vom 21. Mai 2003 erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen an das Amtsgericht Tübingen abgegeben. Die Abgabe an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. Denn der Verurteilte hatte - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2003, 242) in M. Selbst wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfallen wäre, wofür hier aber keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, würde dies an der Bindungswirkung nichts ändern (vgl. auch BGH, Beschl. vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 467
Bearbeiter: Ulf Buermeyer