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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 181/03, Beschluss v. 11.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 181/03 / 2 AR 114/03 - Beschluss vom 11. Juni 2003 (-)

Zuständigkeitsbestimmung für die Strafvollstreckung.

§ 462 a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. August 1999 ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Köln als Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 462 a Abs. 2 StPO. Ein Fall der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO liegt nicht vor, weil die Strafvollstreckung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. August 1999 erledigt ist.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer