Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 181/03, Beschluss v. 11.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. August 1999 ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Köln als Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 462 a Abs. 2 StPO. Ein Fall der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO liegt nicht vor, weil die Strafvollstreckung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. August 1999 erledigt ist.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer