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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 262

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 512/03, Beschluss v. 20.02.2004, HRRS 2004 Nr. 262


BGH 2 StR 512/03 - Beschluss vom 20. Februar 2004

Bestellung eines Beistands für die Nebenklage in der Revisionsinstanz.

§ 397 a Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin H. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin S. aus Köln als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Dieser Antrag ist in der Form begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 7. Juli 2003 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 262

Bearbeiter: Ulf Buermeyer