hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 179

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 475/03, Beschluss v. 14.01.2004, HRRS 2004 Nr. 179


BGH 2 StR 475/03 - Beschluss vom 14. Januar 2004 (LG Limburg)

Maßstab für die Aussichtslosigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe

Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (UA S. 21 "nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB aussichtslos").

Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, denn er hat seine zunächst ablehnende Haltung gegenüber einer Maßnahme nach § 64 Abs. 1 StGB aufgegeben und sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereit erklärt, an einer (neuerlichen) Therapie teilzunehmen (UA S. 21).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 179

Bearbeiter: Ulf Buermeyer