HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 746
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 471/03, Beschluss v. 16.07.2004, HRRS 2004 Nr. 746
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 746
Bearbeiter: Ulf Buermeyer