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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 207

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 424/03, Beschluss v. 14.01.2004, HRRS 2004 Nr. 207


BGH 2 StR 424/03 - Beschluss vom 14. Januar 2004

Unbegründeter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Revisionsinstanz (unbegründet verworfene Revision des Angeklagten).

§ 397 a Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenkläger M. und D. H. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist danach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 207

Bearbeiter: Karsten Gaede