HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 207
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 424/03, Beschluss v. 14.01.2004, HRRS 2004 Nr. 207
Der Antrag der Nebenkläger M. und D. H. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist danach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 207
Bearbeiter: Karsten Gaede