HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 121
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 399/03, Beschluss v. 21.11.2003, HRRS 2004 Nr. 121
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs in den Fällen III, 2, 4, 5, 8 und 9 von Tatmehrheit zu Tateinheit besteht im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte Mitwirkung des Angeklagten in jedem dieser Einzelfälle kein Anlaß. Der Verwerfung der Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO steht das nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
2. Die angerechnete Freiheitsentziehung in Monaco hat der Angeklagte im Jahr 2002 und nicht 1998 erlitten.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 121
Bearbeiter: Karsten Gaede