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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 116

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 389/03, Beschluss v. 19.11.2003, HRRS 2004 Nr. 116


BGH 2 StR 389/03 - Beschluss vom 19. November 2003 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juni 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß das Landgericht die gebotene Prüfung unterlassen hat, ob sich die Angeklagten im Fall II, 1 auch wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB strafbar gemacht haben.

Bei der Strafzumessung für den Angeklagten K. hat das Landgericht im Hinblick auf die vom Amtsgericht Hofgeismar am 22. Juni 2001 verhängte Geldstrafe zu Recht zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er auch im Gewaltbereich einschlägig vorbelastet sei. Irrtümlich hat das Landgericht dagegen angenommen, der Angeklagte habe die abgeurteilten Taten während einer laufenden Bewährung begangen. Das Urteil des Jugendschöffengerichts Kassel, mit dem die einbezogene Bewährungsstrafe verhängt wurde, erging erst nach den jetzt abgeurteilten Taten vom 11. Oktober 2002. Wegen der einschlägigen Vorbelastung schließt der Senat jedoch aus, daß das Landgericht gegen den Angeklagten K. ohne Berücksichtigung eines Bewährungsversagens mildere Strafen verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 116

Bearbeiter: Karsten Gaede