HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 623
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 383/03, Beschluss v. 05.05.2004, HRRS 2004 Nr. 623
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie - jeweils tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Nötigung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Nötigung und wegen zweifacher versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten S. freigesprochen. Die Angeklagten R. und S. sind außerdem als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Nebenkläger einen Gesamtbetrag von 2.000 € zu zahlen. Gegen die Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten.
Die Rechtsmittel haben mit einer von allen drei Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge nach § 338 Ziffer 1 StPO Erfolg.
Die Beschwerdeführer machen zu Recht übereinstimmend geltend, daß die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 verfügt habe.
Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit der Anklageschrift vom 22. Mai 2002 hatte die Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten und vier weitere Mitangeklagte vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben. Durch Beschluß vom 16. Juli 2002, unterzeichnet von den Vorsitzenden Richtern am Landgericht E. und Dr. E . und dem Richter am Landgericht K., wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, zugleich wurde beschlossen, daß die Kammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist.
In der Hauptverhandlung war die Kammer durch die Berufsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht E. als Vorsitzenden und Richter am Landgericht Dr. Sch. als Beisitzer besetzt. Nach Vernehmung der Angeklagten zur Person am 8. November 2002 erhob der Verteidiger des Angeklagten R. einen Besetzungseinwand, mit dem er vorbrachte, daß die Kammer keinen Beschluß zur Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 gefaßt habe. Zudem würden die Sachen auf die Berichterstatter entsprechend den Zählkartennummern der Geschäftsstelle verteilt und nicht - wie in dem Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2001 vorgesehen - gemäß einem vom Vorsitzenden zu führenden Register. Dieser Besetzungsrüge schlossen sich die anderen Angeklagten an.
Durch Beschluß vom 8. November 2002 hat die Kammer den Besetzungseinwand durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und die Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. zurückgewiesen. Der Beschluß lautet: "Der Antrag vom 5.11.2002 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 g GVG sind durch die kammerinterne Geschäftsverteilung gewahrt. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht datiert vom 20.11.01. Die Verfügung des im Geschäftsjahr 2002 zur Kammer gekommenen neuen Vorsitzenden vom 14.2.02 bestätigt lediglich den Fortbestand des rechtsgültigen und rechtzeitigen Kammerbeschlusses vom 20.11.01 für das Jahr 2002, für das dieser Beschluß Geltung haben sollte. Im übrigen führt der neue Vorsitzende, wie auch seine Vorgänger, die in dem Kammerbeschluß vom 2.1.2001 erwähnte Liste. Sie deckt sich mangels außerordentlicher Vorkommnisse mit der Reihenfolge der Zählkarten. Danach trägt die streitgegenständliche Strafsache eine gerade Ordnungszahl (10)."
Zur kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt sich im übrigen folgendes: Am 2. Januar 2001 haben die damaligen Mitglieder der 4. Strafkammer - Vorsitzender Richter am Landgericht P., Richter am Landgericht K. und Richter am Landgericht Dr. Sch. - einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung gefaßt und in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle bei der 4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die mit ungerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsitzenden (BE I), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weiteren Beisitzer (BE II) entfallen.
Durch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 haben die Richter am Landgericht Dr. E., Dr. Sch. und K. - nach Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landgericht Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben und der Richter am Landgericht K. weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragenen Aufgaben übernimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. BE II bleibt.
Schließlich wurde am 20. November 2001 erneut ein Beschluß von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und den Richtern am Landgericht Dr. Sch. und K. gefaßt. Dieser Beschluß lautet: "Die Kammergeschäftsverteilung vom 02.01.2001 i. V. m. dem Beschluß vom 02.04.2001 wird wie folgt klarstellend ergänzt: VII. Anträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Anklagen zu behandeln. Wird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungsverfahren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im selben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben oder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist diese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden als neue Sache einzustellen. Berichterstatter bleibt jedoch - entsprechend den Grundsätzen zu VI. - der bisherige Berichterstatter." In Nr. VI. des am 2. Januar 2001 beschlossenen Mitwirkungsplans ist bestimmt, daß Verfahren, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, oder die durch Urteil, Einstellung oder sonst beendet worden sind und die zu einer weiteren Bearbeitung Anlaß geben, von dem seinerzeit tätigen Berichterstatter oder dessen Nachfolger weiterbearbeitet werden.
Ein Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 wurde nicht erlassen. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar 2002 wie folgt: "1. Kammerinterne Geschäftsverteilung, § 21 GVG Es soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisherigen, bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der 4. Strafkammer bleiben. 2. Herren K., Dr. Sch. z. K. 3. Zur Sachakte".
Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497 und BVerfGE 97, 1 = NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der anhängigen Sache bestimmt sein.
Nach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die kammerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu beschließen. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796; BVerwG NJW 1991, 1370).
Eine solche kammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die 4. Strafkammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001 und die Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und 20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das Jahr 2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom 14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Beschlusses zur Geschäftsverteilung 2002 kommt nicht in Betracht, denn diese Verfügung ist den weiteren Kammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur zur Kenntnis vorgelegt worden, so daß es bereits an entsprechenden Willensäußerungen der Beisitzer fehlt. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie auch der Beschluß der Kammer vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 geregelt worden waren.
In dem Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 kann jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine Regelung der kammerinternen Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 nicht gesehen werden. Ein entsprechender Wille der Kammermitglieder ist dem nach allgemeinen Grundsätzen auszulegenden Beschluß nicht zu entnehmen.
Für eine Auslegung in diesem Sinne könnte zwar der Zeitpunkt der Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - sprechen, denn nach § 21 g Abs. 2 GVG ist die Regelung vor Beginn des Geschäftsjahres zu beschließen. Demgegenüber wird aber das Geschäftsjahr 2002 in dem Beschluß nicht erwähnt. Wäre eine Regelung gewollt gewesen, nach der die für das Jahr 2001 beschlossenen Grundsätze auch für das Jahr 2002 Geltung haben sollten, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Im Eingangssatz wird der Beschluß vielmehr als klarstellende Ergänzung zur Kammergeschäftsverteilung vom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet. Dementsprechend wird den in diesen Beschlüssen niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 2001 auch nur ein weiterer Unterpunkt - "VII." - zugefügt und auch nur eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer Anklage oder eines Antrags im Sicherungsverfahren geregelt, nachdem bereits vorher einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt war. Zwar sollte diese ergänzende und klarstellende Regelung, die auf Punkt VI. des Beschlusses vom 2. Januar 2001 Bezug nimmt, auch für erneute Anklagen und Anträge gelten, die in einem "späteren Jahr" eingehen. Damit hat die Kammer das in § 21 g Abs. 2 GVG niedergelegte Jährlichkeitsprinzip nicht beachtet. Hingegen erlaubt diese Formulierung nicht die Auslegung, die Kammer habe damit allgemein auf den für 2001 beschlossenen Mitwirkungsplan Bezug genommen und dessen Geltung auch für das Jahr 2002 (und darüberhinaus ?) beschlossen.
Ob die Kammer, was nahe liegt, jedenfalls mündlich beschlossen hat, die Mitwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwenden, kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform nicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist.
Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG a. F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997, die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.
Ob ein den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechender Mitwirkungsplan in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen worden war, gesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dieser Beschluß jedenfalls nicht für das vorliegende Verfahren Gültigkeit haben könnte, da damit für den konkreten Fall eine unzulässige Einzelfallregelung getroffen worden wäre.
Durch das Fehlen eines nach § 21 g GVG von den Kammermitgliedern zu erstellenden Mitwirkungsplans wird allerdings das Gebot des gesetzlichen Richters dann nicht verletzt, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter nicht besteht, wie es etwa bei dem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber in reduzierter Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Zwar wird die Reduzierung der Besetzung erst mit dem von allen drei Richtern erlassenen Eröffnungsbeschluß vorgenommen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls geregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - KammerBeschl. vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 -; BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, 166 m. Anm. Katholnigg). Da eine solche Regelung für das Jahr 2002 nicht vorliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 623
Externe Fundstellen: BGHSt 49, 130; NJW 2004, 2992; NStZ 2004, 638; StV 2004, 525
Bearbeiter: Ulf Buermeyer