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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 355

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 378/03, Beschluss v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 355


BGH 2 StR 378/03 - Beschluss vom 3. März 2004

Pauschvergütung (Zuständigkeit für die Bewilligung hinsichtlich der Revisionshauptverhandlung und der Revisionsbegründungsschrift).

§ 99 BRAGO

Leitsatz des Bearbeiters

Für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der BGH nur insoweit zuständig, als es um die Revisionshauptverhandlung geht (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO); für die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift ist hingegen das OLG zuständig (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).

Entscheidungstenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin S. aus K., wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 700,-- (in Worten siebenhundert) Euro bewilligt.

Gründe

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. Dezember 2003 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; vgl. auch BGHSt 23, 324).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 700,-- Euro für angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.

Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Februar 2004 weist der Senat zum einen darauf hin, daß über eine Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift das Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu entscheiden hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und zum anderen, daß gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ohnehin ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Ãœbernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 103/02).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 355

Bearbeiter: Ulf Buermeyer