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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 336/03, Beschluss v. 01.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 336/03 - Beschluss vom 1. Oktober 2003 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. April 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen und der Körperverletzung schuldig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 2003 - 2 StR 321/03).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede