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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 203

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 314/03, Beschluss v. 03.12.2003, HRRS 2004 Nr. 203


BGH 2 StR 314/03 - Beschluss vom 3. Dezember 2003 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte gerichtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Februar 2002 auf Seite 6 unten.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 203

Bearbeiter: Karsten Gaede