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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 159/03, Beschluss v. 18.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 159/03 - Beschluss vom 18. Juli 2003 (LG Kassel)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

§ 154 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Dezember 2002 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 4 verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

2. das genannte Urteil

a) im Schuldspruch - soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt worden ist - dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 29. November 2000 zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß für die im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung geleistete gemeinnützige Arbeit auf die Vollsteckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe 40 Tage angerechnet werden. Des weiteren hat das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (2000 Ecstasy-Tabletten) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist (weil nicht auszuschließen ist, daß diese Tat in Tateinheit mit Fall II 3 steht). Diese Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs, zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über diese Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß ohne die wegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die erkannte verhängt worden wäre.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer