hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 140/03, Beschluss v. 06.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 140/03 - Beschluss vom 6. Juni 2003 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2002 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf des Diebstahls (im besonders schweren Fall) beschränkt,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.

Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls (im besonders schweren Fall) beschränkt. Nach dieser Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschränkung der Strafverfolgung und die Änderung des Schuldspruchs haben keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Der Unrechtsund Schuldgehalt der Taten werden hierdurch nicht berührt.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer