Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 347/02, Beschluss v. 27.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die als "Gegenvorstellung hilfsweise Revision" bezeichnete Eingabe der Angeklagten und der Pfarrerin C. vom 9. Oktober/30. September 2002 gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002 wird zur weiteren Veranlassung dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.
Bei dem von der Pfarrerin C. unterzeichneten Schreiben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der gebotenen Auslegung (§ 300 StPO) um eine beim unzuständigen Gericht verspätet (§ 341 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen Landgericht Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Auch für eine Entscheidung über die weitere Untersuchungshaft der Angeklagten ist eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben (§ 126 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen - jedenfalls gegenwärtig - nicht vor.
Bearbeiter: Karsten Gaede