hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 347/02, Beschluss v. 27.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 347/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (LG Darmstadt)

Zuleitung an das zuständige Revisionsgericht; Antragsauslegung.

§ 346 Abs. 1 StPO; § 300 StPO

Entscheidungstenor

Die als "Gegenvorstellung hilfsweise Revision" bezeichnete Eingabe der Angeklagten und der Pfarrerin C. vom 9. Oktober/30. September 2002 gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002 wird zur weiteren Veranlassung dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.

Gründe

Bei dem von der Pfarrerin C. unterzeichneten Schreiben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der gebotenen Auslegung (§ 300 StPO) um eine beim unzuständigen Gericht verspätet (§ 341 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen Landgericht Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Auch für eine Entscheidung über die weitere Untersuchungshaft der Angeklagten ist eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben (§ 126 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen - jedenfalls gegenwärtig - nicht vor.

Bearbeiter: Karsten Gaede