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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 237/02, Beschluss v. 14.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 237/02 - Beschluss vom 14. August 2002 (AG Rathenow)

Zuständigkeitsbestimmung; Zweckmäßigkeit der Abgabe einer Sache.

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Rathenow - Jugendschöffengericht - vom 2. April 2002 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Rathenow ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Zerbst ist nicht zweckmäßig. Zwar soll der inzwischen erwachsene Angeklagte im dortigen Bezirk wohnen; das Amtsgericht Rathenow ist jedoch mit der Sache, in der es Tatbeteiligte abgeurteilt und auch gegen den Angeklagten bereits eine Hauptverhandlung begonnen hat, vertraut; hierbei kommt es darauf, ob sich die Geschäftsverteilung seither geändert hat, nicht an. Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten jedenfalls teilweise bestreitet, müßten zu einer Hauptverhandlung auch die Zeugen nach Zerbst reisen. Der sonst im Verfahren gegen Heranwachsende maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe tritt daher hier zurück.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer