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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 178/02, Beschluss v. 24.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 178/02 - Beschluss vom 24. Juli 2002 (AG Bremen, AG Osterholz-Scharmbeck)

BGHR; Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft (zur Tatzeit jugendlicher, nunmehr heranwachsender Betroffener).

§ 97 Abs. 1 JGG; § 82 Abs. 1 JGG

Leitsatz des BGH

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter, § 97 Abs. 1 OWiG iVm § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG. § 97 OWiG stellt Jugendliche und Heranwachsende gleich und enthält auch keine Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht. Maßgebend ist allein das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit. (BGHR)

Entscheidungstenor:

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 8. Oktober 2001 - 104 OWi 18/2001 hw - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-Scharmbeck zuständig.

Gründe

Gegen die noch nicht volljährige Betroffene ist am 7. August 2000 von der Freien Hansestadt Bremen ein Bußgeld von 10 DM verhängt worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Bremen (Abteilung für Jugendsachen) am 8. Oktober 2001 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet. Durch Verfügung des Rechtspflegers vom 26. Oktober 2001 wurde das Verfahren zur Vollstreckung der Erzwingungshaft zwecks Übernahme an das für den Wohnort der Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck abgegeben. Dieses hat die Übernahme der Vollstreckung abgelehnt, weil, wie sich aus § 110 JGG ergebe, die Staatsanwaltschaft in Bremen Vollstreckungsbehörde sei, da für Anordnung der Erzwingungshaft Erwachsenenstrafrecht angewendet worden sei.

Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-Scharmbeck.

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. Boujong in KK-OWiG 2. Aufl. Rdn. 4; Göhler, OWiG 13. Aufl. Rdn. 2 b; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. Rdn. 3 jew. zu § 97; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. Rdn. 8, Eisenberg, JGG 9. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 82). § 97 OWiG stellt Jugendliche und Heranwachsende gleich und enthält auch keine Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht. Maßgebend ist allein das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit (vgl. Boujong aaO § 91 Rdn. 9). Etwas anderes kann nicht aus § 110 JGG entnommen werden (so aber Isak/Wagner, Handbuch der Rechtspraxis, Bd. 9 Strafvollstreckung, 6. Aufl. Rdn. 502), da diese Vorschrift in § 97 Abs. 1 OWiG gegen Heranwachsende nicht in Bezug genommen worden ist (vgl. dazu Boujong aaO § 91 Rdn. 9).

Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter und nicht die Staatsanwaltschaft. Da die Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck ihren Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer