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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 117/02, Beschluss v. 15.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 117/02 - Beschluss vom 15. Mai 2002 (LG Hamburg)

Zuständigkeit über die nachträglichen Entscheidungen (Strafaussetzung zur Bewährung sowie Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Befasstsein).

§ 462a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zuständig.

Gründe

Die gemäß § 462a Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg wirkt auch nach Aufnahme des Verurteilten in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO fort, weil diese Strafvollstreckungskammer bereits vor der erneuten Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug mit der Frage des Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg vom 14. August 1996 und aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1999 befaßt war. Ein Befaßtsein liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die einen Widerruf der Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen können. Dies war hier mit dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin am 17. April 2001 gegeben.

Bearbeiter: Karsten Gaede