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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 107/02, Beschluss v. 15.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 107/02 - Beschluss vom 15. Mai 2002 (AG Reutlingen/AG Offenbach aM)

Verfahrensverbindung.

§ 2 Abs. 2, 4 StPO

Entscheidungstenor

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen anhängige Verfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim Amtsgericht Schöffengericht - Offenbach am Main anhängigen Verfahren 23 Ls 120 Js 82648/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden.

Gründe

Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.

Bearbeiter: Karsten Gaede