Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 86/02, Beschluss v. 24.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Angeklagte auch im Fall 1, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung begangen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den Schuldspruch nicht.
Bearbeiter: Karsten Gaede