Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 58/02, Beschluss v. 20.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Bearbeiter: Karsten Gaede