Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 466/02, Beschluss v. 24.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines schweren Bandendiebstahls, zu dem der Angeklagte B. Beihilfe geleistet hat (Fall 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.1.2002), ausreichend belegt sind. Der Senat kann ausschließen, daß angesichts der milden Einzelstrafe das Urteil auf einer etwa unzutreffenden Strafrahmenwahl beruht.
Bearbeiter: Karsten Gaede