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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 421/02, Beschluss v. 09.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 421/02 - Beschluss vom 9. April 2003 (LG Aachen)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nebenklägerin beanstandet - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - die fehlerhafte Anwendung des § 21 StGB. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Bearbeiter: Karsten Gaede