Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 395/02, Beschluss v. 13.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 (Tat vom 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer Bandentat beruhen, weil das Landgericht zu Recht den zugrundegelegten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede