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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 395/02, Beschluss v. 13.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 395/02 - Beschluss vom 13. Dezember 2002 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 (Tat vom 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer Bandentat beruhen, weil das Landgericht zu Recht den zugrundegelegten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede