Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 304/02, Beschluss v. 22.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2002, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2001 als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede