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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 212/02, Beschluss v. 21.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 212/02 - Beschluss vom 21. Mai 2003 (LG Darmstadt)

Gegenvorstellung; Abänderung eines Beschlusses; rechtliches Gehör.

§ 103 Abs. 2 GG; § 349 Abs. 2 StPO; § 33 a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Februar 2002 mit Beschluß vom 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Antrag, sie im Wege der Gegenvorstellung zu überprüfen und abzuändern. Er rügt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG, weil die mit dem Beschluß des Großen Senats vom 22. März 2001 - nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten - erfolgte Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 30, 30 a BtMG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätte angewandt werden dürfen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Frage, ob die durch den Beschluß des Großen Senats geänderte Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung auf die Taten des Angeklagten anwendbar ist, hat der Senat auf die Sachrüge geprüft; auf die verspäteten Ausführungen im Schriftsatz vom 5. August 2002 kam es daher nicht an.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer