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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 167/02, Beschluss v. 03.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 167/02 - Beschluss vom 3. Juli 2002 (LG Frankfurt/Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte H. der Verabredung eines schweren Raubs in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Angeklagte S. der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer