Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 156/02, Beschluss v. 09.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte Sch. der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte S. der Vergewaltigung sowie der unterlassenen Hilfeleistung schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel